§ 17 UrlVO LSA | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit | § 17 - Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder ... | gültig ab: 26.11.2024

Landesnorm Sachsen-Anhalt - Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit Verordnung über den Urlaub der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt - UrlVO LSA) vom 25. November 2014 gültig ab: 26.11.2024

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Quelle https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=jlr-UrlVST2014V5P17
Autor Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Verantwortlicher Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 15:59 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:59 (UTC)
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