§ 11 JAPrVO | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums | § 11 - Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der ... | gültig ab: 20.06.2014

Landesnorm Sachsen-Anhalt - Anrechnung einer Ausbildung für den Zugang zum ersten Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder eines ausländischen Studiums Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO) vom 2. Oktober 2003 gültig ab: 20.06.2014

Daten und Ressourcen

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Quelle https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=jlr-JAPVSTV3P11
Autor Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Verantwortlicher Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:37 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 16:37 (UTC)
harvest_object_id d94f50f2-82f7-4305-bddb-05fde9d24e81
harvest_source_id 3527e5aa-dbf1-41da-b899-5aace38f74a6
harvest_source_title Landesrecht Sachsen-Anhalt