Die Definition umweltbezogener Steuern orientiert sich an
der Besteuerungsgrundlage – unabhängig von den Beweggründen
zur Einführung der Steuer oder von der Verwendung der
Einnahmen. Maßgeblich ist, dass die Steuer sich auf eine
physische Einheit (oder einen Ersatz dafür) bezieht, die
nachweislich spezifische negative Auswirkungen auf die
Umwelt hat. Konkret fallen darunter Emissionen im weitesten
Sinne (Luftemissionen, Abwasser, Abfall, Lärm),
Energieerzeugnisse, Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie
der Verkehr. Für Deutschland sind somit die Energiesteuer
(die frühere Mineralölsteuer), die Stromsteuer
(Besteuerungsgrundlage Energieerzeugnis) sowie die
Kraftfahrzeugsteuer (emissionsbezogene
Besteuerungsgrundlage) zu den umweltbezogenen Steuern zu
rechnen.