Über vorläufige Schutzmaßnahmen wird eine jährliche
Totalerhebung durchgeführt.
Die Erhebung erstreckt sich auf alle in einem Kalenderjahr
beendeten vorläufigen Schutzmaßnahmen für Kinder und
Jugendliche nach § 42 oder § 42a Achtes Buch
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe(SGB
VIII)vorläufige
Schutzmaßnahmen. Hierzu zählen auch alle vorläufigen
Schutzmaßnahmen nach unbegleiter Einreise aus dem Ausland,
die durch eine Altersfeststellung (nach § 42f
gegebenenfalls i. V. m. § 42 SGB VII) beendet wurden.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch –
Kinder- und Jugendhilfe(SGB VIII) in Verbindung mit dem
Bundestatistikgesetz (BStatG).
Erhoben werden die Angaben zu § 99 Absatz 2.