Indizes des Umsatzes im Bereich Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (EVAS-Nr.
42152)
Die Indizes des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe sowie im
Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden werden mit
dem Basisjahr 2015=100 berechnet und in der Gliederung der
"Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ
2008)" veröffentlicht.
Die monatlichen Indizes des Umsatzes zählen zu den
wichtigsten Indikatoren für die Beobachtung und Analyse der
konjunkturellen Entwicklung.
Rechtsgrundlagen
Die Umsätze werden im Rahmen des Monatsberichts für Betriebe
im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der
Gewinnung von Steinen und Erden erhoben. Rechtsgrundlagen
für diese Erhebung sind:
- Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert
worden ist,
- Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S.
2727) geändert worden ist.
Berichtskreis
Im Monatsbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe
sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden
werden die Daten bei produzierenden Betrieben mit 50 und
mehr tätigen Personen von Unternehmen des Verarbeitenden
Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen
und Erden sowie bei produzierenden Betrieben mit 50 und
mehr tätigen Personen von Unternehmen anderer
Wirtschaftszweige erhoben.
Umsatz
Als Umsatz gilt (unabhängig von Zahlungseingang oder
Liefertermin) die Summe der Rechnungsend-beträge (ohne
Umsatzsteuer) der im Berichtsmonat abgerechneten
Lieferungen und Leistungen an Dritte einschl. der Erlöse
aus Lieferungen und Leistungen an rechtlich selbstständige
Unternehmen des eigenen Konzerns und rechtlich
selbstständige Verkaufsgesellschaften. Lieferungen und
Leistungen zwischen Betrieben desselben Unternehmens werden
bei der Ermittlung des Umsatzes nicht berücksichtigt.
In den Umsatz einzubeziehen sind Kosten für Fracht, Porto,
Verpackung (auch wenn getrennt in Rechnung gestellt) und
Verbrauchsteuern (Mineralöl- und sonstige Energiesteuern,
Strom-, Kaffee-, Bier-, Schaumwein- und Tabaksteuer sowie
Branntweinaufschlag; jeweils ohne Umsatzsteuer und ohne
Einfuhrzölle). Abzusetzen sind sofort gewährte
Preisnachlässe (Rabatte, Boni und dergleichen), nicht
jedoch, wenn sie erst später (z. B. als Jahresboni u. ä.)
ermittelt und gutgeschrieben werden.
Nicht zum Umsatz zählen Erträge, die nicht unmittelbar aus
laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie z. B.
Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und Sachanlagen;
Erlöse aus Pfandgebühren für Gefäße und dergleichen; Erlöse
aus der Verpachtung von Grundstücken und Zinserträge,
Dividenden und dergleichen.
Darüber hinaus gilt, dass in den Fällen, in denen die
Umsätze von Betrieben desselben Unternehmens durch eine
Zentralbuchhaltung festgestellt werden, die Umsätze nach
den einzelnen Betrieben aufzuteilen sind. Außerdem sind
Umsätze aus eigenen Erzeugnissen, die über Verkaufsbüros
bzw. Ladengeschäfte abgewickelt werden, von den zugehörigen
Produktionsbetrieben zu melden. Meldepflichtige Betriebe
von Betriebsführungsgesellschaften melden den auf ihren
Betrieb entfallenden Umsatz, auch wenn er nicht von ihnen
selbst, sondern von der Muttergesellschaft fakturiert wird.
Methodische Hinweise
Die Indizes des Umsatzes messen die monatliche Entwicklung
der Umsätze in der Industrie (Verarbeitendes Gewerbe sowie
Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden). Zur
Analyse der Binnen- und Exportnachfrage wird zwischen
Umsätzen mit Abnehmern aus dem Inland und den mit
ausländischen Abnehmern erzielten Umsätzen (getrennt nach
Euro- und Nichteurozone) unterschieden. Die Ergebnisse
stehen als Wertindex und als (preisbereinigter)
Volumenindex zur Verfügung.
Die Umsatzindizes geben das Verhältnis der aktuellen Umsätze
zu den entsprechenden Werten im Basisjahr an. Ein Wert des
Umsatzindex von 110 bedeutet zum Beispiel, dass die Umsätze
10% höher liegen als im Basisjahr. Der Gesamtindex wird als
gewichteter Mittelwert der Ergebnisse für einzelne
Wirtschaftszweige berechnet. Die Gewichtung ergibt sich aus
den Gesamtumsätzen in den jeweiligen Wirtschaftszweigen im
Basisjahr. Der Index ist als Festbasisindex konzipiert und
wird circa alle fünf Jahre auf ein neues Basisjahr
umgestellt. Mit der jeweils über fünf Jahre konstanten
Gewichtung soll in diesem Zeitraum der Einfluss von
strukturellen Verschiebungen zwischen den
Wirtschaftszweigen auf die Entwicklung des Index
ausgeschlossen werden.
Die Indizes werden grundsätzlich als Volumenindizes
veröffentlicht, um den Einfluss von Preisänderungen
auszuschalten; ergänzend sind auch Wertindizes verfügbar.
Für die zugrundeliegende Messgröße gilt folgende
Definition: Der Umsatz ist die Summe der
Rechnungsendbeträge der im Berichtsmonat abgerechneten
Lieferungen und Leistungen an andere Betriebe oder
Unternehmen. Lieferungen und Leistungen zwischen Betrieben
desselben Unternehmens werden bei der Ermittlung des
Umsatzes nicht berücksichtigt.
Für die Berechnung der Indexmesszahlen sowie der
Wägungsanteile werden die Daten aus dem Monatsbericht für
Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden verwendet (EVAS Nr. 42111).
Für die Preisbereinigung werden die Ergebnisse der
Preisstatistik, speziell der Index der Erzeugerpreise
gewerblicher Produkte, Inlandsabsatz (EVAS Nr. 61241) sowie
der Index der Ausfuhrpreise (EVAS Nr. 61421) herangezogen.