Indizes des Umsatzes im Bereich des Verarbeitenden Gewerbes

Indizes des Umsatzes im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (EVAS-Nr. 42152)

Die Indizes des Umsatzes im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden werden mit dem Basisjahr 2015=100 berechnet und in der Gliederung der "Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)" veröffentlicht.

Die monatlichen Indizes des Umsatzes zählen zu den wichtigsten Indikatoren für die Beobachtung und Analyse der konjunkturellen Entwicklung.

Rechtsgrundlagen

Die Umsätze werden im Rahmen des Monatsberichts für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden erhoben. Rechtsgrundlagen für diese Erhebung sind: - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, - Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist.

Berichtskreis

Im Monatsbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden werden die Daten bei produzierenden Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen von Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie bei produzierenden Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige erhoben.

Umsatz

Als Umsatz gilt (unabhängig von Zahlungseingang oder Liefertermin) die Summe der Rechnungsend-beträge (ohne Umsatzsteuer) der im Berichtsmonat abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte einschl. der Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an rechtlich selbstständige Unternehmen des eigenen Konzerns und rechtlich selbstständige Verkaufsgesellschaften. Lieferungen und Leistungen zwischen Betrieben desselben Unternehmens werden bei der Ermittlung des Umsatzes nicht berücksichtigt. In den Umsatz einzubeziehen sind Kosten für Fracht, Porto, Verpackung (auch wenn getrennt in Rechnung gestellt) und Verbrauchsteuern (Mineralöl- und sonstige Energiesteuern, Strom-, Kaffee-, Bier-, Schaumwein- und Tabaksteuer sowie Branntweinaufschlag; jeweils ohne Umsatzsteuer und ohne Einfuhrzölle). Abzusetzen sind sofort gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Boni und dergleichen), nicht jedoch, wenn sie erst später (z. B. als Jahresboni u. ä.) ermittelt und gutgeschrieben werden. Nicht zum Umsatz zählen Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie z. B. Erlöse aus dem Verkauf von Beteiligungen und Sachanlagen; Erlöse aus Pfandgebühren für Gefäße und dergleichen; Erlöse aus der Verpachtung von Grundstücken und Zinserträge, Dividenden und dergleichen. Darüber hinaus gilt, dass in den Fällen, in denen die Umsätze von Betrieben desselben Unternehmens durch eine Zentralbuchhaltung festgestellt werden, die Umsätze nach den einzelnen Betrieben aufzuteilen sind. Außerdem sind Umsätze aus eigenen Erzeugnissen, die über Verkaufsbüros bzw. Ladengeschäfte abgewickelt werden, von den zugehörigen Produktionsbetrieben zu melden. Meldepflichtige Betriebe von Betriebsführungsgesellschaften melden den auf ihren Betrieb entfallenden Umsatz, auch wenn er nicht von ihnen selbst, sondern von der Muttergesellschaft fakturiert wird.

Methodische Hinweise

Die Indizes des Umsatzes messen die monatliche Entwicklung der Umsätze in der Industrie (Verarbeitendes Gewerbe sowie Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden). Zur Analyse der Binnen- und Exportnachfrage wird zwischen Umsätzen mit Abnehmern aus dem Inland und den mit ausländischen Abnehmern erzielten Umsätzen (getrennt nach Euro- und Nichteurozone) unterschieden. Die Ergebnisse stehen als Wertindex und als (preisbereinigter) Volumenindex zur Verfügung.

Die Umsatzindizes geben das Verhältnis der aktuellen Umsätze zu den entsprechenden Werten im Basisjahr an. Ein Wert des Umsatzindex von 110 bedeutet zum Beispiel, dass die Umsätze 10% höher liegen als im Basisjahr. Der Gesamtindex wird als gewichteter Mittelwert der Ergebnisse für einzelne Wirtschaftszweige berechnet. Die Gewichtung ergibt sich aus den Gesamtumsätzen in den jeweiligen Wirtschaftszweigen im Basisjahr. Der Index ist als Festbasisindex konzipiert und wird circa alle fünf Jahre auf ein neues Basisjahr umgestellt. Mit der jeweils über fünf Jahre konstanten Gewichtung soll in diesem Zeitraum der Einfluss von strukturellen Verschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen auf die Entwicklung des Index ausgeschlossen werden. Die Indizes werden grundsätzlich als Volumenindizes veröffentlicht, um den Einfluss von Preisänderungen auszuschalten; ergänzend sind auch Wertindizes verfügbar. Für die zugrundeliegende Messgröße gilt folgende Definition: Der Umsatz ist die Summe der Rechnungsendbeträge der im Berichtsmonat abgerechneten Lieferungen und Leistungen an andere Betriebe oder Unternehmen. Lieferungen und Leistungen zwischen Betrieben desselben Unternehmens werden bei der Ermittlung des Umsatzes nicht berücksichtigt.

Für die Berechnung der Indexmesszahlen sowie der Wägungsanteile werden die Daten aus dem Monatsbericht für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden verwendet (EVAS Nr. 42111). Für die Preisbereinigung werden die Ergebnisse der Preisstatistik, speziell der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Inlandsabsatz (EVAS Nr. 61241) sowie der Index der Ausfuhrpreise (EVAS Nr. 61421) herangezogen.

Daten und Ressourcen

Dieser Datensatz hat keine Daten

Zusätzliche Informationen

Feld Wert
Quelle url
Autor author
Verantwortlicher maintainer
Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:50 (UTC)