Die Statistik der Schwerbehinderten Menschen wird alle zwei
Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den neuen
Bundesländern erfolgte diese Erhebung erstmals zum Stichtag
31.12.1993. Auskunft erteilt lt. § 131 Absatz 3 Satz 1 SGB
IX in Verbindung mit § 15 BstatG und nach § 131 Absatz 3
Satz 2 SGB IX das Landesversorgungsamt.
Gemäß § 131 Abs. 1 SGB IX werden folgende Daten erfasst:
1. die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit Ausweis
2. persönliche Merkmale der schwerbehinderten Menschen wie
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort
3. Art, Ursache und Grad der Behinderung
Rechtsgrundlage:
Die Schwerbehindertenstatistik wurde auf der Grundlage des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen in Verbindung mit dem
BstatG durchgeführt. Erhoben werden die Angaben zu § 131
Absatz 1 SGB IX.
Qualitätsbericht:
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