Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

Kurzbeschreibung der Statistik

In Deutschland wurden Auszubildende in Pflegeberufen bislang nicht durch eine Bundesstatistik erfasst. Die Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung hat zum Ziel, detaillierte Auswertungen über die vereinheitlichte Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu ermöglichen. Die Statistik erhebt Informationen zu den in Ausbildung befindlichen Personen zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann, den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen. Die Daten dienen zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen. Hauptnutzer/-innen der Statistik sind Politik, Verwaltung, Verbände, Wissenschaft, Medien sowie europäische und internationale Institutionen. Die Statistik ist eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht. Berichtspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder zur Finanzierung der Ausbildung. Erhoben werden die Daten auf Basis der Schülerinnen und Schüler in den Pflegeschulen. Erfasst werden Angaben zu Geschlecht, Alter, Ausbildungsumfang, Erhalt von Fördermitteln, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung, Art des Abschlusses, vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung; Pflegeschulen nach Art der Trägerschaft; Träger der praktischen Ausbildung nach Art des Trägers und Art der Trägerschaft.

Umfang: Vollerhebung Periodizität: jährlich Zeitbezug: Berichtsjahrzeitraum 01.01.- 31.12., Stichtag 31. Dezember Regionale Gliederung: Land, Kreis Berichtskreis: Träger der praktischen Ausbildung, Pflegeschule

Rechtsgrundlagen

Grundlage der Statistik sind § 55 des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017 sowie Teil 2 der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV) vom 2. Oktober 2018. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 25 PflAFinV in Verbindung mit § 15 BStatG. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.

Daten und Ressourcen

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Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:50 (UTC)