Kurzbeschreibung der Statistik
In Deutschland wurden Auszubildende in Pflegeberufen bislang
nicht durch eine Bundesstatistik erfasst. Die Statistik
nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
hat zum Ziel, detaillierte Auswertungen über die
vereinheitlichte Pflegeausbildung nach dem
Pflegeberufegesetz zu ermöglichen. Die Statistik erhebt
Informationen zu den in Ausbildung befindlichen Personen
zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann, den Trägern der
praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen. Die Daten
dienen zur Darstellung und Bewertung der beruflichen
Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher
Maßnahmen. Hauptnutzer/-innen der Statistik sind Politik,
Verwaltung, Verbände, Wissenschaft, Medien sowie
europäische und internationale Institutionen. Die Statistik
ist eine Totalerhebung mit Auskunftspflicht.
Berichtspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder
zur Finanzierung der Ausbildung. Erhoben werden die Daten
auf Basis der Schülerinnen und Schüler in den
Pflegeschulen. Erfasst werden Angaben zu Geschlecht, Alter,
Ausbildungsumfang, Erhalt von Fördermitteln, Beginn und
Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung, Art des
Abschlusses, vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung;
Pflegeschulen nach Art der Trägerschaft; Träger der
praktischen Ausbildung nach Art des Trägers und Art der
Trägerschaft.
Umfang: Vollerhebung
Periodizität: jährlich
Zeitbezug: Berichtsjahrzeitraum 01.01.- 31.12., Stichtag 31.
Dezember
Regionale Gliederung: Land, Kreis
Berichtskreis: Träger der praktischen Ausbildung,
Pflegeschule
Rechtsgrundlagen
Grundlage der Statistik sind § 55 des Gesetzes über die
Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG) vom 17. Juli 2017
sowie Teil 2 der Verordnung über die Finanzierung der
beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie
zur Durchführung statistischer Erhebungen
(Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung –
PflAFinV) vom 2. Oktober 2018.
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 25 PflAFinV in
Verbindung mit § 15 BStatG.
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.