Auf der Grundlage des geltenden Umweltstatistikgesetzes vom
16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S.
4363) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S.
2394), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727), wird die jährliche
Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe durchgeführt.
Die Erhebung erfasst gemäß § 10 Abs. 1 und 1a des
Umweltstatistikgesetzes Unternehmen, die bestimmte
klimawirksame Stoffe herstellen, einführen oder ausführen
oder in Mengen von mehr als 20 kg pro Stoff und Jahr zur
Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von
Erzeugnissen verwenden. Hierzu zählen ausschließlich
Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen
Kohlenwasser-
stoffen mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen. Die Stoffe werden
als Kältemittel, Treibmittel in Aerosolerzeugnissen und bei
der Verschäumung von Kunst- und Schaumstoffen verwendet und
tragen zum Treibhauseffekt bei.
Mit der Erhebung werden Informationen über die Herstellung,
Ein- und Ausfuhr sowie Verwendung bestimmter klimawirksamer
Stoffe gewonnen. Die gewonnenen Daten werden zur
Darstellung des Emissionspotenzials dieser Stoffe benötigt.