Kindertagespflege (oder auch nur kurz "Tagespflege")
bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer
Tagespflegeperson (Tagesmutter oder auch Tagesvater). Die
Kindertagespflege ist seit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz
neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine
gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Tagespflege
ist eine familienähnliche Betreuungsform und wird vor allem
für Kinder unter 3 Jahren in Anspruch genommen. Eine
Tagespflegeperson betreut in der Regel mehrere Kinder
(maximal 5) in einer kleinen Gruppe.
Ab dem Berichtsjahr 2006 werden die erweiterten bzw. neu
eingeführten Erhebungen zur Kindertagesbetreuung jährlich
zum Stichtag 15. März durchgeführt, ab 2009 jährlich zum
Stichtag 1. März.
Die Angaben zu den Kindern in Kindertagespflege, die
Kindertagespflegepersonen sowie die Plätze in Tagespflege
werden bei den Jugendämtern erhoben.
Rechtsgrundlage:
§§ 98 bis 103 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) -
Kinder- und Jugendhilfe in Verbindung mit dem
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I
S. 462, 565) in der jeweils aktuellen Fassung.
Erhoben werden die Angaben zu § 99 Abs. 7 SGB VIII.