Indizes des Auftragseingangs im Verarbeitenden Gewerbe
Indizes des Auftragseingangs im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (EVAS-Nr. 42151).
Die Indizes des Auftragseingangs im Verarbeitenden Gewerbe werden mit dem Basisjahr 2015=100 berechnet und in der Gliederung der "Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)" veröffentlicht.
Die monatlichen Indizes des Auftragseingangs zählen zu den wichtigsten Indikatoren für die Beobachtung und Analyse der konjunkturellen Entwicklung.
Rechtsgrundlagen
Der Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe wird im Rahmen des Monatsberichts für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden erhoben. Rechtsgrundlagen für diese Erhebung sind: - das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe(ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, - Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist.
Berichtskreis
Im Monatsbericht für Betriebe im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden werden die Daten bei produzierenden Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen von Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie bei produzierenden Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen von Unternehmen anderer Wirtschaftszweige erhoben.
Der Auftragseingang wird für folgende ausgewählte Zweige der Klassifikation der Wirtschaftszeige (WZ 2008) im Bereich des Verarbeitenden Gewerbes erfasst: WZ 13 H. v. Textilien, WZ 14 H. v. Bekleidung, WZ 17 H. v. Papier, Pappe und Waren daraus, WZ 20 H. v. chemischen Erzeugnissen, WZ 21 H. v. pharmazeutischen Erzeugnissen, WZ 24 Metallerzeugung und -bearbeitung, WZ 25 H. v. Metallerzeugnissen, WZ 26 H. v. DV-Geräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, WZ 27 H. v. elektrischen Ausrüstungen, WZ 28 Maschinenbau, WZ 29 H. v. Kraftwagen und Kraftwagenteilen, WZ 30 Sonstiger Fahrzeugbau.
Bei der Aufbereitung der erhobenen Daten werden sogenannte fachliche Betriebsteile als Aufbereitungseinheiten gebildet. Ein fachlicher Betriebsteil umfasst sämtliche Aktivitäten innerhalb eines Betriebes, die derselben Klasse (Viersteller) der Wirtschaftszweigklassifikation zugeordnet werden können. Ein fachlicher Betriebsteil ist ein Teil eines Betriebes, in welchem nur eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeführt wird. Im Falle, ein Betrieb übt nur eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sind die Einheiten Betrieb und fachlicher Betriebsteil identisch.
Auftragseingang
Der Auftragseingang umfasst den Wert aller im jeweiligen Berichtsmonat von den Betrieben fest akzeptierten Aufträge auf Lieferung selbst hergestellter oder in Lohnarbeit produzierter Erzeugnisse.
In den Auftragseingang einzubeziehen sind - getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto, Verpackung, - Verbrauchsteuern (Mineralöl- und sonstige Energiesteuern, Strom-, Kaffee-, Bier-, Schaumwein- und Tabaksteuer sowie Branntweinaufschlag, jeweils ohne Umsatzsteuer und ohne Einfuhrzölle) und - die normalerweise zur Produktion gehörenden Dienstleistungen wie Lohnarbeit (einschließlich Lohnveredlung) und Montagen (nicht jedoch Reparaturen, Instandhaltungen und Installationen).
Abzusetzen sind - in den Auftragsbestätigungen evtl. enthaltene Umsatzsteuerbeträge und - sofort gewährte Preisnachlässe (Rabatte, Boni und dergleichen), nicht jedoch, wenn sie erst später (z. B. als Jahresboni u. Ä.) ermittelt und gutgeschrieben werden.
Nicht zum Auftragseingang zählen - Aufträge für Convertertätigkeit, d. h. für Lieferungen fremdbezogener Waren und Dienstleistungen in eigenem Namen, wenn die für die Herstellung maßgeblichen Inputmaterialien nicht Eigentum des meldenden Betriebs sind, - Aufträge für Bauleistungen, - Aufträge auf Lieferung von Elektrizität, Fernwärme, Gas, Dampf und Wasser, - Aufträge auf Lieferung von „verkaufsfähigen“ Produktionsrückständen, - Aufträge auf Lieferung von Handelsware, - Aufträge über nichtindustrielle /nichthandwerkliche Leistungen, - Teilaufträge, von denen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bekannt ist, dass sie aus der Produktion einer im Ausland gelegenen Firma geliefert werden und - Aufträge auf unternehmensinterne Lieferungen und Leistungen.
Zu früheren Zeitpunkten als der aktuellen Auftragseingangsmeldung erfolgte Stornierungen sowie Wertänderungen, die aufgrund von Preisgleitklauseln wirksam werden, dürfen bei der Auftragseingangsmeldung im jeweiligen Berichtsmonat grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Bei Änderungen bzw. Umbestellungen ist der neue Auftrag zu melden. In den Fällen, in denen es branchenüblich ist, zwischen Abschlüssen und Abrufen zu unterscheiden, werden ... ... die Abschlüsse als Auftragseingänge angesehen, wenn bei den Abschlüssen der Auftragsumfang exakt und verbindlich festgelegt wurde. ... die Abrufe als Auftragseingänge angesehen, wenn bei den Abschlüssen hingegen nur eine Mindestabnahmemenge oder eine Spanne in der Abnahmemenge vereinbart wurde.
Verkäufe ab Lager, bei denen Auftragseingang und Auslieferung zeitlich zusammenfallen, sind in die Meldung einzubeziehen. Aufträge auf Vermietung von Erzeugnissen, die vom Betrieb zum Zweck der Vermietung produziert werden, sind einmalig mit dem Gesamtwert der Anlage in die Auftragseingangsmeldung einzubeziehen. Der Erlös für die Vermietung dieser Erzeugnisse erscheint im Umsatz aus eigenen Erzeugnissen.
Methodische Hinweise
Die Indizes des Auftragseingangs messen die monatliche Entwicklung der Auftragseingänge in ausgewählten Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes. Zur Analyse der Binnen- und Exportnachfrage wird zwischen dem Auftragseingang aus dem Inland und den von ausländischen Auftraggebern erteilten Aufträgen unterschieden. Die Ergebnisse stehen als Wertindex und als (preisbereinigter) Volumenindex zur Verfügung.
Die Auftragseingangsindizes geben das Verhältnis der aktuellen Werte des Auftragseingangs zu den entsprechenden Werten im Basisjahr an. Ein Wert des Auftragseingangsindex von 110 bedeutet zum Beispiel, dass die Auftragseingänge 10% höher liegen als im Basisjahr. Der Gesamtindex wird als gewichteter Mittelwert der Ergebnisse für einzelne Wirtschaftszweige berechnet. Die Gewichtung entspricht den Auftragseingangsanteilen der einzelnen Wirtschaftszweige im Basisjahr. Der Index ist als Festbasisindex konzipiert und wird alle fünf Jahre auf ein neues Basisjahr umgestellt. Mit der jeweils über fünf Jahre konstanten Gewichtung soll in diesem Zeitraum der Einfluss von strukturellen Verschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen auf die Entwicklung des Index ausgeschlossen werden.
Die Indizes werden grundsätzlich als Volumenindizes veröffentlicht, um den Einfluss von Preisänderungen auszuschalten; ergänzend sind auch Wertindizes verfügbar. Für die zugrundeliegende Messgröße gilt folgende Definition: Der Auftragseingang eines Wirtschaftszweiges ist die Summe der Werte aller im Berichtsmonat von den Betrieben fest akzeptierten Aufträge auf Lieferung selbst hergestellter oder in Lohnarbeit produzierter Erzeugnisse.
Für die Berechnung der Indexmesszahlen sowie der Wägungsanteile werden die Daten aus dem Monatsbericht für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden verwendet (EVAS Nr. 42111). Für die Preisbereinigung werden die Ergebnisse der Preisstatistik, speziell der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Inlandsabsatz (EVAS Nr. 61241) sowie der Index der Ausfuhrpreise (EVAS Nr. 61421) herangezogen.
Daten und Ressourcen
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Zusätzliche Informationen
| Feld | Wert |
|---|---|
| Quelle | url |
| Autor | author |
| Verantwortlicher | maintainer |
| Zuletzt aktualisiert | April 22, 2025, 16:54 (UTC) |
| Erstellt | April 22, 2025, 15:50 (UTC) |