Über alle Verfahren zur Einschätzung einer
Kindeswohlgefährdung (Gefährdungseinschätzungen) nach § 8a
Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wird
bei öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter)
laufend eine Totalerhebung durchgeführt.
Die Erhebung erstreckt sich auf die innerhalb eines
Kalenderjahres abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung
einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII.
Eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII ist
dann zu melden, wenn dem Jugendamt wichtige Anhaltspunkte
für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren
Eindruck von dem Minderjährigen und seiner persönlichen
Umgebung verschafft hat (z. B. durch einen Hausbesuch, den
Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule, der
eigenen Wohnung des Jugendlichen oder die Einbestellung der
Eltern ins Jugendamt) und die Einschätzung des
Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte erfolgt ist. Zu einer gemeldeten
Gefährdungseinschätzung können auch weitere vereinbarte
Hausbesuche oder zusätzliche Recherchearbeiten gehören.
Wurde für mehrere Minderjährige in einer Familie eine
Gefährdungseinschätzung durchgeführt, ist für jeden
Minderjährigen, für den das Verfahren durchgeführt wurde,
ein Fragebogen auszufüllen. Wird für ein Kind im
Berichtsjahr mehr als eine Gefährdungseinschätzung
durchgeführt, so ist für jede einzelne
Gefährdungseinschätzung ein Fragebogen auszufüllen.
Die Statistik über den Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung wird seit 2012 jährlich durchgeführt.