Güterverkehrsstatistik der Binnenschifffahrt
(EVAS-Nr. 46321).
In der Binnenschifffahrtsstatistik wird der Güterumschlag in
deutschen Binnenhäfen und die Güterbeförderung auf
Binnenwasserstraßen erfasst. Beim Güterumschlag werden im
Unterschied zur Beförderung die Transporte zwischen
deutschen Binnenhäfen in beiden beteiligten Häfen, also
zweifach, gezählt.
Erhoben werden Güter- sowie Containermerkmale (Gutart,
Gefahrgut, Menge in Tonnen, Containerart, Anzahl der
Container, Ein- und Ausladehafen) sowie Schiffsmerkmale
(Flagge / Registrierstaat, Tragfähigkeit, Schiffsgattung)
und Merkmale zur Fahrt (Ankunfts-, Abgangs- oder
Durchfahrtsdatum, Fahrtroute, Meldehafen).
Erfasst werden Ent- oder Beladungsvorgänge von Schiffen mit
einer Tragfähigkeit von mindestens 50 Tonnen in
Häfen oder sonstigen Lade- und Löschplätzen in
Sachsen-Anhalt, deren Ziel oder
Herkunft ein Binnenhafen (Hafen an einer Binnenwasserstraße)
ist und die dort Güter löschen oder laden. Einbezogen sind
ebenso Ankünfte und Abgänge im so genannten
Binnen-See-Verkehr. Dazu zählen neben den die Seegrenze
überschreitenden Verkehren zwischen Binnenhäfen (Häfen
südlich der Binnengrenze der Seeschifffahrt) und Häfen
außerhalb Deutschlands auch jene Verkehre, die zwischen
Binnenhäfen und Küstenhäfen Deutschlands stattfinden und bei
denen die Seegrenze nicht überschritten wird. Einbezogen
werden dabei alle Schiffe, soweit sie Zwecken der
kommerziellen Güterbeförderung dienen. Kommerziell meint
dabei, dass mit dem Transport eine direkte
Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.
Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen:
- Europäische Union: Verordnung (EU) Nr. 2016/1954 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 über die
Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen.
- Bundesrepublik Deutschland: Gesetz zur Neuordnung der
Statistiken der Schifffahrt und des Güterkraftverkehrs,
Artikel 1 Gesetz über die Verkehrsstatistik der See- und
Binnenschifffahrt sowie des Güterkraftverkehrs
(Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20.
Februar 2004 (BGBI. I S. 318), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBI. I S.
1217) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016
(BGBI. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 22. Februar 2021 (BGBI. I S. 266) geändert worden ist.
Erhoben werden die Angaben zu § 3
VerkStatG.
© Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt, Halle (Saale) 2021