Vierteljährliche Handwerksberichterstattung

1 Allgemeine Angaben zur Statistik

Periodizität: Die vierteljährliche Handwerksberichterstattung wird seit dem Berichtsjahr 2008 vierteljährlich als Auswertung von Verwaltungs- und Statistikdaten, die den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, durchgeführt. Daten der Unternehmen von selbstständigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können, eingetragen sind, fließen in die Auswertung ein.

Gesetzesgrundlage: Folgende Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind für die Handwerkszählung relevant: - Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), - Statistikregistergesetz (StatRegG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300, 2903), - Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), - Gesetz über die Statistiken im Handwerk (Handwerkstatistikgesetz - HwStatG) vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417)

Beschreibung: In der vierteljährlichen Handwerksberichterstattung werden der Umsatz im Kalendervierteljahr, die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der geringfügig entlohnten Beschäftigten zum Ende des Kalendervierteljahres, die ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit sowie das hauptsächlich ausgeübte Gewerbe nach der Anlage A bzw. Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung (zulassungspflichtiges und zulassungsfreies Handwerk) erfasst. Die Ergebnisse werden in Form von Veränderungsraten und Messzahlen dargestellt.

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Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:51 (UTC)