1 Allgemeine Angaben zur Statistik
Periodizität: Die vierteljährliche
Handwerksberichterstattung wird seit dem Berichtsjahr 2008
vierteljährlich als Auswertung
von Verwaltungs- und Statistikdaten, die den Statistischen
Ämtern des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und
3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt
werden, durchgeführt. Daten der Unternehmen von
selbstständigen Handwerkern, die in die Handwerksrolle bzw.
in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie
Handwerke betrieben werden können, eingetragen sind,
fließen in die Auswertung ein.
Gesetzesgrundlage: Folgende Rechtsgrundlagen in der jeweils
geltenden Fassung sind für die Handwerkszählung relevant:
- Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),
- Statistikregistergesetz (StatRegG) vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1300, 2903),
- Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG) vom 4. November
2010 (BGBl. I S. 1480),
- Gesetz über die Statistiken im Handwerk
(Handwerkstatistikgesetz - HwStatG) vom 7. März 1994
(BGBl. I S. 417)
Beschreibung: In der vierteljährlichen
Handwerksberichterstattung werden der Umsatz im
Kalendervierteljahr, die Anzahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und der
geringfügig entlohnten Beschäftigten zum Ende des
Kalendervierteljahres, die ausgeübte wirtschaftliche
Tätigkeit sowie das hauptsächlich ausgeübte Gewerbe nach
der Anlage A bzw. Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
(zulassungspflichtiges und zulassungsfreies
Handwerk) erfasst. Die Ergebnisse werden in Form von
Veränderungsraten und Messzahlen dargestellt.