Die Erhebung erstreckt sich auf alle Kinder und Jugendliche,
die im Berichtsjahr in Deutschland adoptiert wurden, sowie
auf den Bereich der Adoptionsvermittlung und zwar auf
- ausgesprochene und aufgehobene Adoptionen,
- abgebrochene Adoptionspflegen,
- vorgemerkte Adoptionsbewerbungen,
- zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche,
- in Adoptionspflege untergebrachte Kinder und Jugendliche.
Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres.
Die Meldungen über die Adoptionen erfolgen durch die
örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sowie die Träger der freien Jugendhilfe.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch –
Kinder- und Jugendhilfe(SGB VIII) in Verbindung mit dem
Bundestatistikgesetz (BStatG).
Erhoben werden die Angaben zu § 99 Absatz 3 Nummer 1 SGB
VIII (Adoptionen)bzw. § 99 Absatz 3 Nummer 2 und 3 SGB VIII
(Adoptionsvermittlung).