Wanderungsstatistik

Code: 12711 Inhalt: Wanderung

Die amtliche Wanderungsstatistik (Statistik der räumlichen Bevölkerungsbewegung) erfasst die Zuzüge (behördliche Anmeldungen) und Fortzüge (behördliche Abmeldungen) über Gemeindegrenzen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalts (Binnenwanderung) sowie über dessen Landesgrenze (Außenwanderung). Einbezogen werden nur Personen, die zur Bevölkerung im Sinne der Fortschreibung gehören. Dazu zählen alle Personen, die im ausgewiesenen Gebiet ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung haben, außer die Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen. Die Entwicklung der Wanderungsstatistik ab 2016 ist aufgrund methodischer Änderungen, technischer Weiterentwicklungen der Datenlieferungen aus dem Meldewesen sowie der Umstellung auf ein neues statistisches Aufbereitungsverfahren nur bedingt mit den Vorjahreswerten vergleichbar. Einschränkungen bei der Genauigkeit der Ergebnisse können aus der erhöhten Zuwanderung und den dadurch bedingten Problemen bei der melderechtlichen Erfassung Schutzsuchender resultieren. Ungeklärte Fälle entstehen, wenn von Zu- bzw. Fortgezogenen der vorhergehende bzw. zukünftige Wohnort nicht exakt angegeben werden kann.

Das Gesamtergebnis beinhaltet Fälle mit unbestimmtem Geschlecht, die durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren auf männlich und weiblich verteilt wurden.

Rechtsgrundlage für die Statistik der Bevölkerungsbewegung, dazu zählen neben dem Nachweis der Geburten, Sterbefälle und Wanderungen auch die Eheschließungen und -lösungen, ist das „Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes“- Bevölkerungsstatistikgesetz (BevStatG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist. Zu berücksichtigen sind weiterhin das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), die Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist und das Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618).

Periodizität: monatlich

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Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:50 (UTC)