EVAS: 31111
Erläuterung: Baugenehmigungen
Die Statistik der Baugenehmigungen stellt das Kernstück der
Bautätigkeitsstatistik dar und ist eine wesentliche
Grundlage für die Konjunkturbeobachtung. Die Erhebung wird
monatlich als Totalerhebung durch die Statistischen Ämter
der Länder bei den Bauaufsichtsbehörden und den Bauherren
durchgeführt.
Erhebungs- und Darstellungsgegenstand ist das Gebäude.
Rechtsgrundlagen:
in der zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt gültigen
Fassung:
- Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im
Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes
(Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl.
I S. 869)
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke i .d. F. der
Bekanntmachung vom 20. Oktober 2019(BGBl. I S. 2394)
Die Statistik der Baugenehmigungen liefert Ergebnisse über
die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der
Bautätigkeit und ist somit ein wichtiger Indikator für die
Beurteilung der Wirtschaftsentwicklung im Bausektor.
Darüber hinaus dient sie der Fortschreibung des
Wohnungsbestandes und stellt Daten z. B. für die Planung in
den Gebietskörperschaften, für Wirtschaft, Forschung und
den Städtebau bereit.
Zu erfassende Baumaßnahmen
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden genehmigungs- oder
zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen
Verfahrensvorschriften unterliegende Baumaßnahmen erfasst,
bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder
verändert wird, sowie Hochbauten, deren
Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder
Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die
erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung
errichtet oder geändert werden ( sog. Schwarzbauten ), sind
- soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen -
ebenfalls einzubeziehen.
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind Gebäude oder Baumaßnahmen an
bestehenden Gebäuden. Als Gebäude gelten gemäß der
Systematik der Bauwerke selbstständig benutzbare,
überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die
von Menschen betreten werden können und geeignet oder
bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen
zu dienen. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände
nicht an; die Überdachung allein ist ausreichend.
Gebäude im Sinne der Systematik sind auch selbstständig
benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen
betreten
werden können und ebenfalls geeignet oder bestimmt sind,
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Dazu zählen u. a. unterirdische Krankenhäuser, Ladenzentren
und Tiefgaragen.
Keine Gebäude und damit nicht Erhebungseinheit in der
Bautätigkeitsstatistik sind behelfsmäßige Nichtwohnbauten
und freistehende selbständige Konstruktionen. Unterkünfte
wie z. B. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime u. dgl.
werden, wenn sie nur für begrenzte Dauer errichtet und/oder
von geringem Wohnwert sind, ebenfalls nicht erfasst;
gleiches gilt für Wohncontainer. Dagegen werden Ferien-,
Sommer- und Wochenendhäuser, sofern sie als Gebäude gelten
und eine Mindestgröße von 50 m² Wohnfläche aufweisen,
teilweise in die Erhebung einbezogen. Dabei zählen
Ferienhäuser, die überwiegend der privaten Nutzung durch
den/die Eigentümer/-in dienen, als Wohngebäude.
Ferienhäuser, die einem ständig wechselnden Kreis von
Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur
Verfügung gestellt werden, sind als Nichtwohngebäude zu
erfassen.
Als einzelnes Gebäude gilt jedes freistehende Gebäude oder
bei zusammenhängender Bebauung – z. B. Doppel- und
Reihenhäuser – jedes Gebäude, das durch eine vom Dach bis
zum Keller reichende Brandmauer von anderen Gebäuden
getrennt ist. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die
zusammenhängenden Gebäudeeinheiten als einzelne Gebäude,
wenn sie ein eigenes Erschließungssystem ( eigener Zugang
und eigenes Treppenhaus ) besitzen und für sich benutzbar
sind.
Bei Wohngebäuden gibt es keine Erfassungsuntergrenze. Hier
werden alle Gebäude mit Wohnraum in die Erhebung
einbezogen. Bei Nichtwohngebäuden – mit Ausnahme von
Gebäuden mit Wohnraum – sind Bagatellebauten bis zu einem
Volumen von 350 m³ Rauminhalt oder 18 000 Euro
veranschlagte Kosten des Bauwerks nicht meldepflichtig.