Statistik der Baugenehmigungen

EVAS: 31111

Erläuterung: Baugenehmigungen

Die Statistik der Baugenehmigungen stellt das Kernstück der Bautätigkeitsstatistik dar und ist eine wesentliche Grundlage für die Konjunkturbeobachtung. Die Erhebung wird monatlich als Totalerhebung durch die Statistischen Ämter der Länder bei den Bauaufsichtsbehörden und den Bauherren durchgeführt. Erhebungs- und Darstellungsgegenstand ist das Gebäude.

Rechtsgrundlagen: in der zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt gültigen Fassung: - Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869) - Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke i .d. F. der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2019(BGBl. I S. 2394) Die Statistik der Baugenehmigungen liefert Ergebnisse über die Struktur, den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit und ist somit ein wichtiger Indikator für die Beurteilung der Wirtschaftsentwicklung im Bausektor. Darüber hinaus dient sie der Fortschreibung des Wohnungsbestandes und stellt Daten z. B. für die Planung in den Gebietskörperschaften, für Wirtschaft, Forschung und den Städtebau bereit.

Zu erfassende Baumaßnahmen Im Rahmen der Hochbaustatistik werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegende Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden ( sog. Schwarzbauten ), sind - soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen - ebenfalls einzubeziehen.

Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind Gebäude oder Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Als Gebäude gelten gemäß der Systematik der Bauwerke selbstständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an; die Überdachung allein ist ausreichend. Gebäude im Sinne der Systematik sind auch selbstständig benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und ebenfalls geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dazu zählen u. a. unterirdische Krankenhäuser, Ladenzentren und Tiefgaragen. Keine Gebäude und damit nicht Erhebungseinheit in der Bautätigkeitsstatistik sind behelfsmäßige Nichtwohnbauten und freistehende selbständige Konstruktionen. Unterkünfte wie z. B. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime u. dgl. werden, wenn sie nur für begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind, ebenfalls nicht erfasst; gleiches gilt für Wohncontainer. Dagegen werden Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser, sofern sie als Gebäude gelten und eine Mindestgröße von 50 m² Wohnfläche aufweisen, teilweise in die Erhebung einbezogen. Dabei zählen Ferienhäuser, die überwiegend der privaten Nutzung durch den/die Eigentümer/-in dienen, als Wohngebäude. Ferienhäuser, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, sind als Nichtwohngebäude zu erfassen. Als einzelnes Gebäude gilt jedes freistehende Gebäude oder bei zusammenhängender Bebauung – z. B. Doppel- und Reihenhäuser – jedes Gebäude, das durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Brandmauer von anderen Gebäuden getrennt ist. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die zusammenhängenden Gebäudeeinheiten als einzelne Gebäude, wenn sie ein eigenes Erschließungssystem ( eigener Zugang und eigenes Treppenhaus ) besitzen und für sich benutzbar sind. Bei Wohngebäuden gibt es keine Erfassungsuntergrenze. Hier werden alle Gebäude mit Wohnraum in die Erhebung einbezogen. Bei Nichtwohngebäuden – mit Ausnahme von Gebäuden mit Wohnraum – sind Bagatellebauten bis zu einem Volumen von 350 m³ Rauminhalt oder 18 000 Euro veranschlagte Kosten des Bauwerks nicht meldepflichtig.

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Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:50 (UTC)