Kurzbeschreibung der Statistik
Die Statistik des Personals an Hochschulen bildet den
aktuellen Personalbestand an Hochschulen ab. Die Erhebung
umfasst die Beschäftigungsfälle des gesamten am
Erhebungsstichtag (1. Dezember) an Hochschulen haupt- und
nebenberuflich tätigen Personals, auch soweit kein
Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht.
Dabei wird grundsätzlich zwischen dem wissenschaftlichen
und künstlerischen Personal sowie dem
nichtwissenschaftlichen (Verwaltungs-, technischen und
sonstigen) Personal unterschieden. Hauptnutzerinnen und
Hauptnutzer der Hochschulpersonalstatistik wie der
Hochschulstatistiken insgesamt sind Politik und Verwaltung
auf nationaler und internationaler Ebene. Weitere
Hauptnutzerinnen und Hauptnutzer der Daten sind
Forschungsinstitute, Berufsverbände, Bildungs- und
kulturelle Einrichtungen, privatwirtschaftliche Unternehmen
und Informationsdienstleister sowie die Medien. Die
Personalstatistik ist eine Sekundärstatistik, basierend auf
den Verwaltungsunterlagen der Hochschulen. Erfasst werden
unter anderem Angaben zu Geschlecht, fachlicher und
organisatorischer Zugehörigkeit, Dienst- und
Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule, Art der
Finanzierung und für bestimmte Laufbahngruppen Angaben zum
höchsten Hochschulabschluss.
Umfang: ca. 20 000 Datensätze, Vollerhebung
Periodizität: jährlich
Zeitbezug: Berichtsjahr, Stichtag 1. Dezember
Regionale Gliederung: Land, Hochschulen
Berichtskreis: Hochschulen
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Statistik für das
Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien
(Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom 2. November 1990
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) i. V. m.
dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S.
1648)
Erhoben werden die Angaben zu § 3 Absatz 4 und Absatz 5
Hochschulstatistikgesetz.
Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 10 Absatz 1
Hochschulstatistikgesetz in Verbindung mit § 15
Bundesstatistikgesetz. Hiernach sind die Leitungen der
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und
sonstiger der Ausbildung von Studierenden dienenden
Krankenanstalten auskunftspflichtig.