Statistik des Hochschulpersonals

Kurzbeschreibung der Statistik

Die Statistik des Personals an Hochschulen bildet den aktuellen Personalbestand an Hochschulen ab. Die Erhebung umfasst die Beschäftigungsfälle des gesamten am Erhebungsstichtag (1. Dezember) an Hochschulen haupt- und nebenberuflich tätigen Personals, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht. Dabei wird grundsätzlich zwischen dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie dem nichtwissenschaftlichen (Verwaltungs-, technischen und sonstigen) Personal unterschieden. Hauptnutzerinnen und Hauptnutzer der Hochschulpersonalstatistik wie der Hochschulstatistiken insgesamt sind Politik und Verwaltung auf nationaler und internationaler Ebene. Weitere Hauptnutzerinnen und Hauptnutzer der Daten sind Forschungsinstitute, Berufsverbände, Bildungs- und kulturelle Einrichtungen, privatwirtschaftliche Unternehmen und Informationsdienstleister sowie die Medien. Die Personalstatistik ist eine Sekundärstatistik, basierend auf den Verwaltungsunterlagen der Hochschulen. Erfasst werden unter anderem Angaben zu Geschlecht, fachlicher und organisatorischer Zugehörigkeit, Dienst- und Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule, Art der Finanzierung und für bestimmte Laufbahngruppen Angaben zum höchsten Hochschulabschluss.

Umfang: ca. 20 000 Datensätze, Vollerhebung Periodizität: jährlich Zeitbezug: Berichtsjahr, Stichtag 1. Dezember Regionale Gliederung: Land, Hochschulen Berichtskreis: Hochschulen

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) i. V. m. dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) Erhoben werden die Angaben zu § 3 Absatz 4 und Absatz 5 Hochschulstatistikgesetz. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Hochschulstatistikgesetz in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz. Hiernach sind die Leitungen der Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studierenden dienenden Krankenanstalten auskunftspflichtig.

Daten und Ressourcen

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Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:50 (UTC)