Inhalt: Personalstandstatistik
Periodizität: jährlich
Rechtsgrundlagen:
Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2727) geändert worden ist.
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und
des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personal-
statistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438); das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1401) geändert worden ist.
Die Personalstandstatistik liefert Daten über die
Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem
unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis mit
der jeweiligen Einrichtung stehen. Die öffentlichen
Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die
Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform mit
überwiegend öffentlicher Beteiligung. Zum öffentlichen
Dienst gehören der Bund (einschl. des
Bundeseisenbahnvermögens und den Beamtinnen und Beamten,
die der Deutschen Bahn AG zugewiesen wurden), die Länder,
die Gemeinden/Gemeindeverbände, die
Sozialversicherungsträger einschließlich der Bundesagentur
für Arbeit und andere öffentlich bestimmte rechtlich
selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher
Rechtsform. Die rechtlich selbstständigen Organisationen
ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und
Entwicklung mit überwiegend öffentlicher Finanzierung
werden im Rahmen der Forschungsstatistik nachgewiesen.
Nicht nachgewiesen sind Rundfunk- und Fernsehanstalten
(außer Landesmedienanstalten), Geschäftsbanken,
Wirtschafts- und Berufsvertretungen (Kammern und
Berufsverbände) sowie Kirchen.