Personalstandstatistik des öffentlichen Dienstes

Inhalt: Personalstandstatistik

Periodizität: jährlich

Rechtsgrundlagen: Bundesstatistikgesetz (BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist.

Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personal- statistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438); das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401) geändert worden ist.

Die Personalstandstatistik liefert Daten über die Beschäftigten der öffentlichen Arbeitgeber, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis mit der jeweiligen Einrichtung stehen. Die öffentlichen Arbeitgeber umfassen den öffentlichen Dienst und die Einrichtungen und Unternehmen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. Zum öffentlichen Dienst gehören der Bund (einschl. des Bundeseisenbahnvermögens und den Beamtinnen und Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen wurden), die Länder, die Gemeinden/Gemeindeverbände, die Sozialversicherungsträger einschließlich der Bundesagentur für Arbeit und andere öffentlich bestimmte rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform. Die rechtlich selbstständigen Organisationen ohne Erwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung mit überwiegend öffentlicher Finanzierung werden im Rahmen der Forschungsstatistik nachgewiesen. Nicht nachgewiesen sind Rundfunk- und Fernsehanstalten (außer Landesmedienanstalten), Geschäftsbanken, Wirtschafts- und Berufsvertretungen (Kammern und Berufsverbände) sowie Kirchen.

Daten und Ressourcen

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Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:51 (UTC)