Kurzbeschreibung der Statistik
Die Berufsbildungsstatistik bildet den Stand der sich in
einer dualen Berufsausbildung befindlichen Personen ab. Sie
erstreckt sich auf nahezu alle Bereiche des
wirtschaftlichen Lebens. Die historischen Wurzeln und
Ausbildungsstrukturen werden heute noch deutlich in den
unterschiedlichen zuständigen Stellen, wie den Industrie-
und Handelskammern, den Handwerkskammern und den
Landwirtschaftskammern als Selbstverwaltungsorgane der
Wirtschaft, den Kammern der freien Berufe als
Standesorganisationen sowie den Verwaltungsstellen des
öffentlichen Dienstes.
Die gegenwärtigen und auch für die nähere Zukunft zu
erwartenden Herausforderungen auf dem Ausbildungsmarkt
belegen den hohen und weiterhin zunehmenden Bedarf an
Ergebnissen aus der Berufsbildungsstatistik. Sie liefert
Indikatoren zu Strukturen und Entwicklungen im Bereich der
dualen Berufsausbildung, die für die Bildungspolitik, die
Bildungsforschung und die Praxis der Berufsbildung von
zentraler Bedeutung sind.
Es werden Daten zu den Auszubildenden erhoben Beginn und
Ende der Ausbildung, Ausbildungsberuf, Schulabschluss,
Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen, Geburtsjahr,
vorzeitige Lösung, Teilnahme an Abschlussprüfung,
Wiederholungsprüfungen, Art der Zulassung, Prüfungserfolg,
Ort der Ausbildungsstätte, Wohnort des Auszubildenden bei
Vertragsabschluss, Ausbildungsvergütung.
Umfang ca. 38 000 Datensätze, Vollerhebung
Periodizität: jährlich
Zeitbezug: Berichtsjahrzeitraum 01.01.- 31.12.
Regionale Gliederung: Land, Kreis, Ausbildungsbereich,
Kammerbezirk
Berichtskreis: zuständige Kammern
Rechtsgrundlage:
Grundlage der Berufsbildungsstatistik ist das
Berufsbildungsgesetz (BBIG), zuletzt umfassend novelliert
zum 1. Januar 2020. Die im Zuge der Novellierung
anfallenden Änderungen der Berufsbildungsstatistik treten
schrittweise in Kraft. Maßgebend für die Gültigkeit der
jeweiligen BBiG-Fassung ist der vertraglich vereinbarte
Ausbildungsbeginn. Für Verträge mit Beginn vor dem 1.
Januar 2021 gilt grundsätzlich die Fassung von § 88 BBiG
mit Stand 31. Dezember 2019. Eine Ausnahme ist die
Ausbildungsvergütung. Diese ist bereits für Verträge mit
vertraglich vereinbartem Beginn ab dem 1. Januar 2020 zu
erfassen. Detaillierte Anweisungen finden sich auch in der
Übergangsregelung, welche in § 106 BBiG (Gültigkeit ab 1.
Januar 2020) festgeschrieben ist. § 106 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des
31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis
dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für
Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1.
Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung. Im Übrigen sind für
Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34, 35 Absatz 3 Satz 1
und § 88 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. (3) Sofern für einen anerkannten
Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund
des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019
geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese
Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer
Fortbildungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Sofern eine
Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen
worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum
erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach
§ 54 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.