Berufsbildungsstatistik

Kurzbeschreibung der Statistik

Die Berufsbildungsstatistik bildet den Stand der sich in einer dualen Berufsausbildung befindlichen Personen ab. Sie erstreckt sich auf nahezu alle Bereiche des wirtschaftlichen Lebens. Die historischen Wurzeln und Ausbildungsstrukturen werden heute noch deutlich in den unterschiedlichen zuständigen Stellen, wie den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und den Landwirtschaftskammern als Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft, den Kammern der freien Berufe als Standesorganisationen sowie den Verwaltungsstellen des öffentlichen Dienstes. Die gegenwärtigen und auch für die nähere Zukunft zu erwartenden Herausforderungen auf dem Ausbildungsmarkt belegen den hohen und weiterhin zunehmenden Bedarf an Ergebnissen aus der Berufsbildungsstatistik. Sie liefert Indikatoren zu Strukturen und Entwicklungen im Bereich der dualen Berufsausbildung, die für die Bildungspolitik, die Bildungsforschung und die Praxis der Berufsbildung von zentraler Bedeutung sind. Es werden Daten zu den Auszubildenden erhoben Beginn und Ende der Ausbildung, Ausbildungsberuf, Schulabschluss, Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen, Geburtsjahr, vorzeitige Lösung, Teilnahme an Abschlussprüfung, Wiederholungsprüfungen, Art der Zulassung, Prüfungserfolg, Ort der Ausbildungsstätte, Wohnort des Auszubildenden bei Vertragsabschluss, Ausbildungsvergütung.

Umfang ca. 38 000 Datensätze, Vollerhebung Periodizität: jährlich Zeitbezug: Berichtsjahrzeitraum 01.01.- 31.12. Regionale Gliederung: Land, Kreis, Ausbildungsbereich, Kammerbezirk Berichtskreis: zuständige Kammern

Rechtsgrundlage:

Grundlage der Berufsbildungsstatistik ist das Berufsbildungsgesetz (BBIG), zuletzt umfassend novelliert zum 1. Januar 2020. Die im Zuge der Novellierung anfallenden Änderungen der Berufsbildungsstatistik treten schrittweise in Kraft. Maßgebend für die Gültigkeit der jeweiligen BBiG-Fassung ist der vertraglich vereinbarte Ausbildungsbeginn. Für Verträge mit Beginn vor dem 1. Januar 2021 gilt grundsätzlich die Fassung von § 88 BBiG mit Stand 31. Dezember 2019. Eine Ausnahme ist die Ausbildungsvergütung. Diese ist bereits für Verträge mit vertraglich vereinbartem Beginn ab dem 1. Januar 2020 zu erfassen. Detaillierte Anweisungen finden sich auch in der Übergangsregelung, welche in § 106 BBiG (Gültigkeit ab 1. Januar 2020) festgeschrieben ist. § 106 Übergangsregelung (1) Auf Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Januar 2020 gelten § 34 Absatz 2 Nummer 7 und § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die §§ 34, 35 Absatz 3 Satz 1 und § 88 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung auf Grund des § 53 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 53 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 54 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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Zuletzt aktualisiert April 22, 2025, 16:54 (UTC)
Erstellt April 22, 2025, 15:50 (UTC)